Anhängevorrichtung

a.) Mit EG-Genehmigungszeichen

- Nicht anzeigepflichtig (erkennbar am Genehmigungszeichen am Typenschild).

- Nachweis mitführen, aus dem hervorgeht, dass für die Anhängevorrichtung eine EG-Genehmigung nach der Regelung 94/20 EG vorliegt und die Anhängevorrichtung für das Fahrzeug geeignet ist.

- An Fahrzeugen, die nach dem 30.12.1997 genehmigt wurden, dürfen nur EG-genehmigte Anhängevorrichtungen montiert werden.

 

- Eine zusätzliche Blinklichtkontrolle muss im Fahrzeug eingebaut sein.

 

b.) Ohne EG - Genehmigungszeichen

3 Fälle:

- Die Type der nachträglich angebauten Anhängevorrichtung ist im Typenschein enthalten. Unter Vorlage der Einbaubestätigung (Antragsformular) bei der Zulassungsstelle werden die Anhängelasten im Zulassungsschein nachgetragen.

- Das Fahrzeug wurde vor dem 31.12.1997 genehmigt und die Type der montierten Anhängevorrichtung ist nicht im Genehmigungsdokument enthalten. Die Vorführung des Fahrzeuges ist notwendig.

- Für das Fahrzeug ist keine genehmigte Anhängevorrichtung im Handel. Für diese speziell angefertigten Anhängevorrichtungen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn der Nachweis der technischen Gleichwertigkeit erbracht wird. Die Vorführung des Fahrzeuges ist notwendig.

- Eine zusätzliche Blinklichtkontrolle muss im Fahrzeug eingebaut sein.

 

für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen