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a) Die Ladung darf maximal 4 m in
die Höhe ragen. b) die
Breite darf 2 m 55 nicht überschreiten. Ausnahmen sind
Wirtschaftsfuhren, mit 3,50 m, Boots- und Flugzeugtransporte und
landwirtschaftliche Fahrzeuge, ...
c) in der Länge darf die Ladung
das Fahrzeug maximal um 1/4 der Fahrzeuglänge überschreiten, sowohl nach
vorne als auch nach hinten. Unter dem Begriff "Langgutfuhre"
versteht man ein KFZ bei dem die Ladung nach hinten um mehr als 1/4 der
Fahrzeuglänge hinausragt und wenn das KFZ samt Ladung eine Gesamtlänge
von 14 m erreicht (maximale Länge = 16 m).
d) Wenn die Ladung um 1/5 der
Ladungslänge über den Nachläufer hinausragt ist es auch als Langgutfuhre
zu behandeln. |