Beladung

 

Die Verantwortung über die Beladung liegt beim Lenker des KFZ,
aber im eingeschränkten Maß auch beim Zulassungsbesitzer.

Abmessung: a) Die Ladung darf maximal 4 m in die Höhe ragen.

b) die Breite darf 2 m 55 nicht überschreiten. Ausnahmen sind Wirtschaftsfuhren, mit 3,50 m, Boots- und Flugzeugtransporte und landwirtschaftliche Fahrzeuge, ...

c) in der Länge darf die Ladung das Fahrzeug maximal um 1/4 der Fahrzeuglänge überschreiten, sowohl nach vorne als auch nach hinten. Unter dem Begriff "Langgutfuhre" versteht man ein KFZ bei dem die Ladung nach hinten um mehr als 1/4 der Fahrzeuglänge hinausragt und wenn das KFZ samt Ladung eine Gesamtlänge von 14 m erreicht (maximale Länge = 16 m).

d) Wenn die Ladung um 1/5 der Ladungslänge über den Nachläufer hinausragt ist es auch als Langgutfuhre zu behandeln.

 

Kennzeichnung der Langgutfuhre:
Mit einer 40 x 25 cm großen rechteckigen weißen Tafel mit 5 cm breitem roten, rückstrahlenden Rand. Die Unterkante der Tafel darf maximal 90 cm von der Fahrbahn entfernt sein. Tücher (Fetzen), egal in welcher Farbe, dürfen diese Tafel nicht ersetzen!

 

Erlaubte Höchstgeschwindigkeiten:
50 / 50 / 65 / 65 km/h Wenn das KFZ samt Ladung die Gesamtlänge von 16 m übersteigt, ist die Genehmigung des Landeshauptmannes und ein Begleitfahrzeug erforderlich. Überschreitet das KFZ samt Ladung die Gesamtlänge von 22 m, so ist auch die Bewilligung der Eisenbahnverwaltungsbehörde einzuholen. Diese Bestimmungen der Abmessungen gelten für Zugfahrzeug als auch für Anhänger!

                 Angaben ohne Gewähr